Die Beiträge zur Sozialversicherung und Krankenkasse werden
jeweils vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Hälfte bezahlt. Der
Arbeitgeber überweist diese Beiträge direkt an die Krankenkasse,
so daß der Arbeitnehmer sich nicht darum kümmern muß. Arbeitnehmer,
die wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze freiwillig
versichert sind, haben Anspruch auf einen Beitragszuschuß des
Arbeitgebers.
Alle Arbeitnehmer, die gesetzlich oder freiwillig versichert sind
und nun krank werden, müssen diverse Punkte einhalten. Der Kranke
hat die Pflicht, dem Arbeitgeber über seinen Hausarzt eine Krankmeldung
zukommen zu lassen. Der Arbeitgeber kann dann in der vom Arbeitnehmer
beschäftigten Abteilung Bescheid geben, dass die Arbeit des Kranken
aufgeteilt wird und auch alles vorschriftsmäßig erledigt wird.
Dem Arbeitgeber darf auch durch die Krankmeldung eines Mitarbeiters
keine Nachteile entstehen. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber
sechs Wochen lang sein Gehalt weiter. Nach dieser Zeit bestreitet
die Krankenkasse den Unterhalt des Arbeitnehmers. So wird sichergestellt,
daß der Arbeitnehmer in Ruhe wieder gesunden kann. Das ist das,
was unser alter guter Bismarck wollte. Während dieser Zeit darf
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch nicht kündigen.
Es sei denn, der Arbeitnehmer hat sich etwas zu Schulden kommen
lassen, dass heißt er arbeitet anderweitig oder er führt Dinge
durch, die nichts mit einer Krankheit zu tun haben. Wir wissen,
dass das Mißbrauch ist und kann sofort geahndet werden. Es ist
auch anderen kranken Kollegen gegenüber nicht fair, wenn eine
Person damit durchkommt und der andere wird gleich und hart bestraft.
In der heutigen Zeit passiert so etwas nur noch selten, denn keiner
möchte gerne seinen Arbeitsplatz verlieren. Abgesehen davon wäre
dann sein ganzes Leben auf den Kopf gestellt, wenn er arbeitslos
werden sollte.
|