Einleitung
Krankenversicherungspflicht
Beiträge
Arten der Krankenversicherung
Private Krankenversicherung
Leistungen der Krankenkassen heute
Zum Schluß
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Beiträge
 

Die Beiträge zur Sozialversicherung und Krankenkasse werden jeweils vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Hälfte bezahlt. Der Arbeitgeber überweist diese Beiträge direkt an die Krankenkasse, so daß der Arbeitnehmer sich nicht darum kümmern muß. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze freiwillig versichert sind, haben Anspruch auf einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers.

Alle Arbeitnehmer, die gesetzlich oder freiwillig versichert sind und nun krank werden, müssen diverse Punkte einhalten. Der Kranke hat die Pflicht, dem Arbeitgeber über seinen Hausarzt eine Krankmeldung zukommen zu lassen. Der Arbeitgeber kann dann in der vom Arbeitnehmer beschäftigten Abteilung Bescheid geben, dass die Arbeit des Kranken aufgeteilt wird und auch alles vorschriftsmäßig erledigt wird.

Dem Arbeitgeber darf auch durch die Krankmeldung eines Mitarbeiters keine Nachteile entstehen. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber sechs Wochen lang sein Gehalt weiter. Nach dieser Zeit bestreitet die Krankenkasse den Unterhalt des Arbeitnehmers. So wird sichergestellt, daß der Arbeitnehmer in Ruhe wieder gesunden kann. Das ist das, was unser alter guter Bismarck wollte. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch nicht kündigen.

Es sei denn, der Arbeitnehmer hat sich etwas zu Schulden kommen lassen, dass heißt er arbeitet anderweitig oder er führt Dinge durch, die nichts mit einer Krankheit zu tun haben. Wir wissen, dass das Mißbrauch ist und kann sofort geahndet werden. Es ist auch anderen kranken Kollegen gegenüber nicht fair, wenn eine Person damit durchkommt und der andere wird gleich und hart bestraft. In der heutigen Zeit passiert so etwas nur noch selten, denn keiner möchte gerne seinen Arbeitsplatz verlieren. Abgesehen davon wäre dann sein ganzes Leben auf den Kopf gestellt, wenn er arbeitslos werden sollte.